Worauf die Incentive-Branche seit Jahren gewartet hat, ist jetzt Wirklichkeit geworden: Am 9. November 2006 hat der Deutsche Bundestag mit dem Jahressteuergesetz einen neuen § 37 b ins Einkommenssteuergesetz aufgenommen, der positive Auswirkungen auf die Besteuerung von Incentive-Reisen hat.
Damit kann ein Unternehmen, das zu einer Incentive-Reise einlädt, für alle Reisenden deren Steuern übernehmen. Dies war bis dato nicht möglich.
Nach dieser neuen Regelung kann - nicht muss - der Veranstalter von Incentive-Reisen die Lohn- und Einkommensteuer mit befreiender Wirkung für den Reisenden pauschal übernehmen. Der Reisende ist dann von der Besteuerung befreit. Die Regelung gilt für alle Sachzuwendungen ab 1. Januar 2007, sowohl für Mitarbeiter als auch für Geschäftsfreunde des veranstaltenden Unternehmens. Die neue Regelung ist eine Kann-Vorschrift: wenn zum Beispiel der Veranstalter einer Incentive-Reise die Steuern für die Reisenden nicht übernehmen will, muss - wie bisher - der Reisende selbst für die Versteuerung sorgen.
Welche Zuwendungen sind betroffen?
Die Pauschalbesteuerung kann für sämtliche Sachzuwendungen in Anspruch genommen werden, also sowohl für Geschenke (ohne konkrete Gegenleistung des Empfängers, Beispiel: Kiste Wein zu Weihnachten) als auch für Belohnungen (mit konkreter Gegenleistung des Empfängers, Beispiel: Incentive-Reise). Geldzuwendungen sind nicht begünstigt.
Welcher Wert ist zu versteuern?
Maßgebend sind die Aufwendungen des Gebers der Sachzuwendungen. Markt- oder Vergleichspreise sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Beispiel: Eine Incentive-Reise kostet das Unternehmen 100.000 Euro. Für eine vergleichbare Reise würden den Reisenden Kosten von 60.000 Euro entstehen. Zu versteuern sind dennoch 100.000 Euro.
Wie hoch ist die Steuerbelastung?
Der Pauschalsteuersatz beträgt einheitlich 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5% der Pauschalsteuer) und Kirchensteuer (je nach Bundesland bis zu 9% der Pauschalsteuer).
Wie ist der Empfänger zu informieren?
Der Empfänger soll in geeigneter Weise (Schwarzes Brett im Büro) oder zum Beispiel per Brief darüber informiert werden, dass der Geber die Steuern übernimmt und der Empfänger keine Steuer zahlen muss. Es empfiehlt sich, die Reiseteilnehmer vor Durchführung der Reise von der Übernahme der Steuer zu informieren - das gibt einen weiteren Motivationsschub.
Für die Incentive-Branche werden jetzt Incentive-Reisen sicher wieder verstärkt nachgefragt, denn wenn der Reisende weiß, dass ihm der Veranstalter die Steuer abnimmt, wird er auch künftig gern an solchen Reisen teilnehmen.
Quelle: mep Ausgabe 6/2006, Seite 17-18, Ein Beitrag von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, Albertakademie, Hamburg